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Montag, 27. Juni 2016
Austritt aus der EU
klugschieters, 12:31h
Art. 50 des EU-Vertrages beschreibt unter Abs.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.
Hier ist die Rede vom "Staat".
Dieser wird von einer "Volksbefragung" jedoch nicht repräsentiert.
(C) KWG
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.
Hier ist die Rede vom "Staat".
Dieser wird von einer "Volksbefragung" jedoch nicht repräsentiert.
(C) KWG
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