Donnerstag, 19. Juni 2014
Für alle Radfahrer relevant:
BGH - Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13
Dazu schreibt die Pressestelle des BGH:
„Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm…

Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.“



Mein Kommentar:
Wenn die Boulevardpresse daraus den (voreiligen) Schluss zieht, auch künftig brauche der ein Fahrrad benutzende Mensch keinen Helm zu tragen, so könnte im Jahre 2014 und in den folgenden Jahren seitens der Gerichte etwa wie folgt argumentiert werden:
Es heißt im Urteil, „zum Zeitpunkt des Unfalles“ (2011)...

Bei Schulkindern ist es heutzutage (2014) aber die Regel, dass sie Helme tragen und zunehmend ist das auch bei Erwachsenen zu beobachten.

Daraus folgt dann für einen verständigen Menschen, das Urteil vom 17. Juni 2014 kann eigentlich für Unfälle von heute und morgen und übermorgen wegen des zu beobachtenden Trends voraussichtlich nicht (mehr) angewendet werden…

Wenn Sie Ihren Kopf brauchen, sollten sie Helm tragen.
Selbst Radfahrer:
© Karl Wilhelm Goebel

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