Montag, 19. Mai 2014
Eine städtische Angelegenheit
klugschieters, 22:58h
Heute, 19.5.2014, 20.40 h, war die FS – Sendung des NDR III, „Markt“, in der Sache „Burgwedel“ gelaufen.
Eine gelungene Reportage, vor allem auch durch die Stimmen betroffener Bewohner. Und schöne bildliche Beispiele.
Regionspräsident Jagau, der ja wieder gewählt werden möchte, gab sein kleines Statement, das vor allem die formalrechtliche Seite betonte, aber auch deutlich machte, lediglich der „B-Plan“ muss von der Stadt geändert werden und schon ist die Welt in Ordnung.
Ganz genau.
Beschämend, der Stadtrat war stimmlos und der gewählte Bürgermeister Düker erschien nicht vor der Kamera. Er hatte wohl nichts beizutragen.
Ob er damit auf längere Sicht gut beraten war?
Manche glauben es nicht.
Bürgerschaftlicher Dank an alle Beteiligten.
Vor allem Dank an Tim Rittmeier, der die Sache souverän vertrat. Ein solider Familienvater, auf den nicht nur die betroffeneen Bewohner, sondern die ganze Stadt Burgwedel stolz sein kann. Auf unseren (sich versteckenden) Bürgermeister sind wir es eindeutig nicht!
Nun mag die Stadt endlich aus dem „Gewerbegebiet“ per „B-Plan“, wie der Regionspräsident es empfahl, ein „Mischgebiet“ machen, damit den Verwaltungen wieder Ruhe beschieden ist.
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Nach dem unten folgenden Kommentar eines Anwaltes aus Hannover, Podbi, füge ich hier (jetzt um 9.21 h ) noch aus der von ihm benannten Quelle "Wiki" an:
"Erforderlichkeit (Planrechtfertigung)
Nach § 1 Abs. 3 BauGB muss der Erlass eines Bebauungsplanes (hier vermutlich in den 70er - Jahren) gerechtfertigt sein. Gleichzeitig besteht aber auch eine Planaufstellungspflicht, soweit dies die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfordert.
Ein Ermessen besteht folglich nicht. Beim Merkmal der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jedoch nur bedingt justiziabel ist. Dies liegt an der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG).
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes entfällt beispielsweise, wenn überhaupt kein städtebauliches Ziel verfolgt wird,
(Musterhäuser in einem Gewerbegebiet vielleicht als städtebauliches Ziel?)
die Bauleitplanung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzugsfähig ist,offensichtlich überflüssig ist, reine Gefälligkeitsplanung ist und nur dazu dient, § 1 Abs. 1 BauGB unbekannte (private) Zwecke zu verfolgen oder in angemessener Zeit keinerlei Aussicht auf Verwirklichung hat.
Wenn die Erforderlichkeit fehlt, ist der Bebauungsplan regelmäßig nichtig"
(Ende des Wiki-Zitats)
Montag, 19. Mai 2014
© Karl Wilhelm Goebel
Hier - 21.5.2014 - der Link zu der Aufzeichnung der gelungenen Sendung des NDR III.
Kompliment an die perfekten Macher
https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/markt/media/markt8734.html
Eine gelungene Reportage, vor allem auch durch die Stimmen betroffener Bewohner. Und schöne bildliche Beispiele.
Regionspräsident Jagau, der ja wieder gewählt werden möchte, gab sein kleines Statement, das vor allem die formalrechtliche Seite betonte, aber auch deutlich machte, lediglich der „B-Plan“ muss von der Stadt geändert werden und schon ist die Welt in Ordnung.
Ganz genau.
Beschämend, der Stadtrat war stimmlos und der gewählte Bürgermeister Düker erschien nicht vor der Kamera. Er hatte wohl nichts beizutragen.
Ob er damit auf längere Sicht gut beraten war?
Manche glauben es nicht.
Bürgerschaftlicher Dank an alle Beteiligten.
Vor allem Dank an Tim Rittmeier, der die Sache souverän vertrat. Ein solider Familienvater, auf den nicht nur die betroffeneen Bewohner, sondern die ganze Stadt Burgwedel stolz sein kann. Auf unseren (sich versteckenden) Bürgermeister sind wir es eindeutig nicht!
Nun mag die Stadt endlich aus dem „Gewerbegebiet“ per „B-Plan“, wie der Regionspräsident es empfahl, ein „Mischgebiet“ machen, damit den Verwaltungen wieder Ruhe beschieden ist.
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Nach dem unten folgenden Kommentar eines Anwaltes aus Hannover, Podbi, füge ich hier (jetzt um 9.21 h ) noch aus der von ihm benannten Quelle "Wiki" an:
"Erforderlichkeit (Planrechtfertigung)
Nach § 1 Abs. 3 BauGB muss der Erlass eines Bebauungsplanes (hier vermutlich in den 70er - Jahren) gerechtfertigt sein. Gleichzeitig besteht aber auch eine Planaufstellungspflicht, soweit dies die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfordert.
Ein Ermessen besteht folglich nicht. Beim Merkmal der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jedoch nur bedingt justiziabel ist. Dies liegt an der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG).
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes entfällt beispielsweise, wenn überhaupt kein städtebauliches Ziel verfolgt wird,
(Musterhäuser in einem Gewerbegebiet vielleicht als städtebauliches Ziel?)
die Bauleitplanung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzugsfähig ist,offensichtlich überflüssig ist, reine Gefälligkeitsplanung ist und nur dazu dient, § 1 Abs. 1 BauGB unbekannte (private) Zwecke zu verfolgen oder in angemessener Zeit keinerlei Aussicht auf Verwirklichung hat.
Wenn die Erforderlichkeit fehlt, ist der Bebauungsplan regelmäßig nichtig"
(Ende des Wiki-Zitats)
Montag, 19. Mai 2014
© Karl Wilhelm Goebel
Hier - 21.5.2014 - der Link zu der Aufzeichnung der gelungenen Sendung des NDR III.
Kompliment an die perfekten Macher
https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/markt/media/markt8734.html
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klugschieters,
Dienstag, 20. Mai 2014, 10:59
Passiver Bestandsschutz
Die Region hat wohl bis heute nichts vom "passiven Bestandsschutz" -siehe Wikipedia- gehört...
Mit freundlichen Grüßen
Götz T. Mehring
Rechtsanwalt
Podbielskistraße 139
30177 Hannover
0511/2282067
0511/2282069 Fax
http://www.mehring-recht.de
Mit freundlichen Grüßen
Götz T. Mehring
Rechtsanwalt
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0511/2282067
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