Donnerstag, 28. Januar 2016
Notdurft in der Eisenbahn
Es ist ein Thema, um damit karnevalistische Witzchen zu machen: Die Notdurft der Menschen, z. B. während einer Eisenbahnfahrt…

Die Bahn behauptet, der Fahrgast habe keinen Rechtsanspruch auf ein „stilles Örtchen“: Sie missachtet, dass es keine langst fällige Klärung darüber gab, weil die Bahn ohne Rechtsanspruch ihrer Reisenden "lieferte". Damit entzog sie ganz raffiniert den Klagerechtsgrund. Bis jetzt.
Die juristischen Fragen blieben jahrzehntelang ungeklärt.

Der Mensch ist ein Stoffwechselwesen.
Für ihn gilt: Input (Nahrung, Wasser) minus Verbrauch/Umsatz = Output, Ausscheidung.

Diese Grundbedingungen sind doch nicht mit einem juristischen Trick auszuhebeln. Es sind natürliche Fakten, deren Folgen nach wenigen Stunden von den täglichen 24 Stunden äußere Lebensrealität werden. Der Körper setzt das Bedarfs - Signal, der Mensch muss ihm folgen. Ob Straßenbahn, Eisenbahn, Taxi, Flugzeug, Schule, Theater, Stadion …alle Institutionen sind gezwungen, vorzusorgen…

Welche technische Einrichtung dafür vorzuhalten ist, mag diskutiert werden. Wer jedoch einen Beförderungsvertrag über mehr als ca. 2 Stunden mit Zwangsisolation von den öffentlichen Bedingungen mit seinen Kunden schließt, hat ausgesprochene und unausgesprochene Rechtspflichten.

Anwälte sind findig, wie sie Prozesse durch Instanzen „prügeln“. Dieses Sozialthema stinkt allerdings zum Himmel.

© Karl Wilhelm Goebel

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